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	<title>Kommentare für Temporaer.INFO</title>
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	<description>... die zentrale Anlaufstelle all meiner Gedanken ...</description>
	<lastBuildDate>Fri, 27 Jan 2012 13:24:13 +0000</lastBuildDate>
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		<title>Kommentar zu Mit Tipp24 weiterhin Lotto übers Internet spielen von Egal</title>
		<link>http://www.temporaer.info/blog/2009/01/mit-tipp24-weiterhin-lotto-uebers-internet-spielen/comment-page-2/#comment-1413</link>
		<dc:creator>Egal</dc:creator>
		<pubDate>Fri, 27 Jan 2012 13:24:13 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.temporaer.info/blog/?p=2591#comment-1413</guid>
		<description>@ Flock vom 09.01.2012

Der Kommentar bezieht sich wohl auf den Post von &quot;Ex-Kunde&quot; am 02.02.2009 um 23:43 Uhr. 

Dabei ist es natürlich richtig, dass Tipp24 immer beabsichtigt, die Gewinne auch auszuzahlen. Es ist auch richtig, dass für Großgewinne (&quot;Jackpots&quot;) eine Versicherung besteht. Aber:

1. Die Versicherungssumme ist auf 75 Mio. insgesamt und 45. Mio pro Jahr begrenzt, was anlässlich der &quot;Riesenjackpots&quot; bei Euromillions auch mal nicht ausreichen kann.

2. Gewinnwarnung bedeutet, dass die Möglichkeit des Verlustes besteht. Und ein Unternehmen, das über mehrere Jahre Verluste erwirtschaftet, wird notgedrungener Weise irgendwann mal pleite gehen.

3. Aber: Die statistische Wahrscheinlichkeit, dass die Kunden von Tipp24 regelmäßig den Jackpot treffen, so dass ständig Verluste erwirtschaftet werden, ist nicht besonders hoch, aber es ist halt auch nicht ausgeschlossen.

Denn die 6 richtigen Zahlen plus Superzahl bei 6 aus 49 zu tippen ist ja auch unglaublich klein für den einzelnen Spieler. Trotzdem wird der Jackpot von irgendjemanden ja gewonnen, früher oder später ... !!!

Da sollte &quot;Flock&quot; mal drüber nachdenken. Es ist also nicht ausgeschlossen, dass es Tipp24 &quot;mal richtig erwischt&quot; und dann wird man sehen, ob die das wirtschaftlich überleben werden.

Deshalb möchte Tipp24 lieber gestern als heute zum nahezu risikolosen Vermittlergeschäft zurückkehren, das für ein paar Jahre verboten war und nun auf der Grundlage des neuen GlüStV wohl wenigstens in Schleswig-Holstein wieder zulässig sein wird.

Das bleibt anzuwarten.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>@ Flock vom 09.01.2012</p>
<p>Der Kommentar bezieht sich wohl auf den Post von &#8220;Ex-Kunde&#8221; am 02.02.2009 um 23:43 Uhr. </p>
<p>Dabei ist es natürlich richtig, dass Tipp24 immer beabsichtigt, die Gewinne auch auszuzahlen. Es ist auch richtig, dass für Großgewinne (&#8220;Jackpots&#8221;) eine Versicherung besteht. Aber:</p>
<p>1. Die Versicherungssumme ist auf 75 Mio. insgesamt und 45. Mio pro Jahr begrenzt, was anlässlich der &#8220;Riesenjackpots&#8221; bei Euromillions auch mal nicht ausreichen kann.</p>
<p>2. Gewinnwarnung bedeutet, dass die Möglichkeit des Verlustes besteht. Und ein Unternehmen, das über mehrere Jahre Verluste erwirtschaftet, wird notgedrungener Weise irgendwann mal pleite gehen.</p>
<p>3. Aber: Die statistische Wahrscheinlichkeit, dass die Kunden von Tipp24 regelmäßig den Jackpot treffen, so dass ständig Verluste erwirtschaftet werden, ist nicht besonders hoch, aber es ist halt auch nicht ausgeschlossen.</p>
<p>Denn die 6 richtigen Zahlen plus Superzahl bei 6 aus 49 zu tippen ist ja auch unglaublich klein für den einzelnen Spieler. Trotzdem wird der Jackpot von irgendjemanden ja gewonnen, früher oder später &#8230; !!!</p>
<p>Da sollte &#8220;Flock&#8221; mal drüber nachdenken. Es ist also nicht ausgeschlossen, dass es Tipp24 &#8220;mal richtig erwischt&#8221; und dann wird man sehen, ob die das wirtschaftlich überleben werden.</p>
<p>Deshalb möchte Tipp24 lieber gestern als heute zum nahezu risikolosen Vermittlergeschäft zurückkehren, das für ein paar Jahre verboten war und nun auf der Grundlage des neuen GlüStV wohl wenigstens in Schleswig-Holstein wieder zulässig sein wird.</p>
<p>Das bleibt anzuwarten.</p>
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	</item>
	<item>
		<title>Kommentar zu Reichweite des TuneCast II FM-Transmitter von Belkin erhöhen von Strolchi</title>
		<link>http://www.temporaer.info/blog/2008/09/reichweite-des-tunecast-ii-fm-transmitter-von-belkin-erhoehen/comment-page-1/#comment-1412</link>
		<dc:creator>Strolchi</dc:creator>
		<pubDate>Wed, 18 Jan 2012 17:02:06 +0000</pubDate>
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		<description>Ich hab das mit dem Netzteil auch probiert, der Sender wird ein bisschen heiß, mein Sender konnte bis 4,2 Volt angesteuert werden, aber die Reichweite na ja, der Klang war etwas &quot;greller&quot;...</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Ich hab das mit dem Netzteil auch probiert, der Sender wird ein bisschen heiß, mein Sender konnte bis 4,2 Volt angesteuert werden, aber die Reichweite na ja, der Klang war etwas &#8220;greller&#8221;&#8230;</p>
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		<title>Kommentar zu Reichweite des TuneCast II FM-Transmitter von Belkin erhöhen von Strolchi</title>
		<link>http://www.temporaer.info/blog/2008/09/reichweite-des-tunecast-ii-fm-transmitter-von-belkin-erhoehen/comment-page-1/#comment-1411</link>
		<dc:creator>Strolchi</dc:creator>
		<pubDate>Wed, 18 Jan 2012 16:59:32 +0000</pubDate>
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		<description>Also ich hab da eine viel einfachere Lösung, vergesst das mit dem Aufbohren usw. Zunächst gibt es ja die 1,5 Volt Batterien mit 1200 mAH, wenn ihr die Blauen vom Aldi kaufen, die haben 450 mAh. So, damit habt ihr eine legale ordentliche Spannung! Dann nehmt ein Taschenradio und und lasst die Antenne drin, so könnt ihr schauen wo die wirklich starken UKW Sender sind. Danach geht es an das Audio Kabel, im Regelfall sind es ja gerade 15 cm!!! Steckt hier ein Köpfhörer Verlängerungskabel mit 3,5 mm Klinke*Kupplung an. Danach geht ihr, so ihr einen habt. auf den Dachboden... Die Polarisation sollte immer vertikal sein. Also nachdem man den Transmitter der legal ist, nicht aufgebohrt ist und 50 nWatt Leistung hat, nun einschaltet habt ihr 300 Meter- ich hab es ausprobiert, da kann niemand was sagen, es gibt auch keine Oberwellen, nach den max. 300 Metern ist Schluß, das Signal ist einfach weg. Für ganz Mutige: Eine Möglichkeit ist auch ein Baukran, der hat mindestens 30 Meter Höhe, man kann ja mal den Polier fragen ob er den Cassettenrecorder, Laptop nebst Sender mal oben anbringt, aber bitte nichts auf eigene Faust machen... Ich wäre über Berichte erfreut, aber ich glaub mehr würde da auch nicht gehen. Bleibt zu hoffen, daß das die 50 nWatt Regelung nach erfolgreicher DAB+ Einführung etwas gelockert wird, dann senden wir :-)</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Also ich hab da eine viel einfachere Lösung, vergesst das mit dem Aufbohren usw. Zunächst gibt es ja die 1,5 Volt Batterien mit 1200 mAH, wenn ihr die Blauen vom Aldi kaufen, die haben 450 mAh. So, damit habt ihr eine legale ordentliche Spannung! Dann nehmt ein Taschenradio und und lasst die Antenne drin, so könnt ihr schauen wo die wirklich starken UKW Sender sind. Danach geht es an das Audio Kabel, im Regelfall sind es ja gerade 15 cm!!! Steckt hier ein Köpfhörer Verlängerungskabel mit 3,5 mm Klinke*Kupplung an. Danach geht ihr, so ihr einen habt. auf den Dachboden&#8230; Die Polarisation sollte immer vertikal sein. Also nachdem man den Transmitter der legal ist, nicht aufgebohrt ist und 50 nWatt Leistung hat, nun einschaltet habt ihr 300 Meter- ich hab es ausprobiert, da kann niemand was sagen, es gibt auch keine Oberwellen, nach den max. 300 Metern ist Schluß, das Signal ist einfach weg. Für ganz Mutige: Eine Möglichkeit ist auch ein Baukran, der hat mindestens 30 Meter Höhe, man kann ja mal den Polier fragen ob er den Cassettenrecorder, Laptop nebst Sender mal oben anbringt, aber bitte nichts auf eigene Faust machen&#8230; Ich wäre über Berichte erfreut, aber ich glaub mehr würde da auch nicht gehen. Bleibt zu hoffen, daß das die 50 nWatt Regelung nach erfolgreicher DAB+ Einführung etwas gelockert wird, dann senden wir :-)</p>
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	</item>
	<item>
		<title>Kommentar zu Mit Tipp24 weiterhin Lotto übers Internet spielen von Flock</title>
		<link>http://www.temporaer.info/blog/2009/01/mit-tipp24-weiterhin-lotto-uebers-internet-spielen/comment-page-2/#comment-1410</link>
		<dc:creator>Flock</dc:creator>
		<pubDate>Mon, 09 Jan 2012 17:20:57 +0000</pubDate>
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		<description>Tipp24 ist börsennotiert und hat zum Beispiel
bei dem 32 Mio Gewinn sofort eine Gewinn-
warnung herausgegeben. Desweiteren besteht 
für Grossgewinne eine Versicherung. Es wäre
wünschenswert sich im Vorfeld zu informieren
anstatt so einen Müll zu schreiben dass zB Gewinne
nicht ausgezahlt werden.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Tipp24 ist börsennotiert und hat zum Beispiel<br />
bei dem 32 Mio Gewinn sofort eine Gewinn-<br />
warnung herausgegeben. Desweiteren besteht<br />
für Grossgewinne eine Versicherung. Es wäre<br />
wünschenswert sich im Vorfeld zu informieren<br />
anstatt so einen Müll zu schreiben dass zB Gewinne<br />
nicht ausgezahlt werden.</p>
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	</item>
	<item>
		<title>Kommentar zu Mit Tipp24 weiterhin Lotto übers Internet spielen von Egal</title>
		<link>http://www.temporaer.info/blog/2009/01/mit-tipp24-weiterhin-lotto-uebers-internet-spielen/comment-page-2/#comment-1409</link>
		<dc:creator>Egal</dc:creator>
		<pubDate>Mon, 09 Jan 2012 14:20:24 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.temporaer.info/blog/?p=2591#comment-1409</guid>
		<description>Natürlich ist das so, dass unter dem Deckmantel der Spielsucht versucht wird, das Geschäft bei den staatlichen Lottogesellschaften zu behalten, damit diese die Umsätze machen und nicht die private Konkurrenz.

Das ist ja auch der Grund, warum einige Gerichte den GlüSTV 2008 als nicht ausreichend fanden, um nicht auch privaten Wettanbietern oder Lottovermittlern entsprechende Lizenzen zu erteilen. Diese Urteile sind wiederum der Grund, warum jetzt wieder der GlüStV geändert wurde, der bald in Kraft treten soll.

Man wird sehen, wie sich das weiterentwickelt, insbesondere, ob es den staatlichen Lottogesellschaften doch noch gelingt mit Hilfe der Spielersuchtaspekte das Monopol zu behalten. Deshalb wird es - jedenfalls in rechtlicher Hinsicht - spannend bleiben.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Natürlich ist das so, dass unter dem Deckmantel der Spielsucht versucht wird, das Geschäft bei den staatlichen Lottogesellschaften zu behalten, damit diese die Umsätze machen und nicht die private Konkurrenz.</p>
<p>Das ist ja auch der Grund, warum einige Gerichte den GlüSTV 2008 als nicht ausreichend fanden, um nicht auch privaten Wettanbietern oder Lottovermittlern entsprechende Lizenzen zu erteilen. Diese Urteile sind wiederum der Grund, warum jetzt wieder der GlüStV geändert wurde, der bald in Kraft treten soll.</p>
<p>Man wird sehen, wie sich das weiterentwickelt, insbesondere, ob es den staatlichen Lottogesellschaften doch noch gelingt mit Hilfe der Spielersuchtaspekte das Monopol zu behalten. Deshalb wird es &#8211; jedenfalls in rechtlicher Hinsicht &#8211; spannend bleiben.</p>
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		<title>Kommentar zu Mit Tipp24 weiterhin Lotto übers Internet spielen von Freddy</title>
		<link>http://www.temporaer.info/blog/2009/01/mit-tipp24-weiterhin-lotto-uebers-internet-spielen/comment-page-2/#comment-1408</link>
		<dc:creator>Freddy</dc:creator>
		<pubDate>Sat, 07 Jan 2012 14:11:22 +0000</pubDate>
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		<description>Es es nicht geplant einige Onlinewetten wieder zuzulassen Sportwetten &gt; Schleswig Holstein??
Hoffentlich wird dieses blödsinnige Onlineverbot bundesweit gekippt. Wurde m.E. nur im Interesse des Einzelhandels/Lottoannahmestellen verabschiedet. Denen sind die Einnahmen/Gewinne weggebrochen. Von wegen Spielsucht.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Es es nicht geplant einige Onlinewetten wieder zuzulassen Sportwetten &gt; Schleswig Holstein??<br />
Hoffentlich wird dieses blödsinnige Onlineverbot bundesweit gekippt. Wurde m.E. nur im Interesse des Einzelhandels/Lottoannahmestellen verabschiedet. Denen sind die Einnahmen/Gewinne weggebrochen. Von wegen Spielsucht.</p>
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	<item>
		<title>Kommentar zu Mit Tipp24 weiterhin Lotto übers Internet spielen von Egal</title>
		<link>http://www.temporaer.info/blog/2009/01/mit-tipp24-weiterhin-lotto-uebers-internet-spielen/comment-page-2/#comment-1407</link>
		<dc:creator>Egal</dc:creator>
		<pubDate>Thu, 05 Jan 2012 12:09:00 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.temporaer.info/blog/?p=2591#comment-1407</guid>
		<description>Nachtrag zum vorstehenden Artikel vom 14.11.2012 um 22:54 Uhr.

Es blieb noch die Frage offen, warum denn Tipp24.com sich nicht Unterlassungsverfügungen von Mitgliedern des Deutschen Lottoblocks &quot;einfängt&quot;, weil sie entgegen des Verbots gemäß § 4 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrag (folgend: GlüStV) verstoßen, nämlich Glücksspiele in Deutschland über das Internet an MyLotto24 vermitteln. Hierzu ist folgendes zu sagen:

1. Mir ist nicht bekannt, ob es nicht solche Verfahren vor Deutschen Gerichten tatsächlich gegeben hat. Auf der Grundlage der aktuellen AGB und der von mir wahrgenommennen tatsächlichen Verhaltensweise von Tipp24.com dürften solche Unterlassungsbegehren aber erfolglos bleiben, und zwar aus folgenden Gründen:

2. Das Internet ist nun einmal international. Wer irgendwo in der Welt etwas auf einen Internetserver platziert sorgt dafür, dass es auch weltweit erblickt werden kann. Dafür sorgen schon die Suchmaschine von Google, Yahoo &amp; Co., wenn man die URL nicht kennen sollte. Es ist also klar, dass ein Angebot aus England auch in Deutschland gesehen werden kann. Würde man das in Bezug auf Tipp24 schon ausreichen lassen, um das Tatbestandsmerkmal &quot;Vermittlung von Glücksspielen im Internet [in Deutschland]&quot; in § 4 Abs. 4 GlüStV zu bejahen, so würde das Deutsche Recht quasi in Bezug auf Regelungen für das Internet weltweit ausgedehnt werden. Nicht nur, dass damit Souveränitätsrechte anderer Staaten verletzt werden würden. Man würde damit von Tipp24 etwas Unmögliches verlangen. 

3. In diesem Zusammenhang ist es deshalb wichtig, dass die Server von Tipp24 nicht in Deutschland stehen und/oder die Website nicht die Deutschland zugedachte Topleveldomain &quot;.de&quot; verwendet. Das ist der Grund, warum &quot;Tipp24.de&quot; zu &quot;Tipp24.com&quot; wurde und warum die Server nicht in Deutschland, sondern im Ausland, hier also in England stehen. Denn andernfalls hätte wohl kein Deutsches Gericht ein Problem damit das Tatbestandsmerkmal des § 4 Abs. 4 GlüStV &quot;Vermittlung von Glücksspielen im Internet in Deutschland&quot; anzunehmen und die deutsche Gerichtsbarkeit einerseits und die Geltung der Regelungen des GlüStV damit zu bejahen. Dann wären Unterlassungsverfügungen von Wettbewerbern, namentlich den Mitgliedern aus dem Deutschen Lottoblock, wohl erfolgreich. 

Dies zeigt vor allem die erst am 28.09.2011 getroffene Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH)  in der Sache gegen &quot;bwin&quot; (und 4 Parallelverfahren zum selben Thema), einem den meisten wohl bekannten Internet-Sportwettenanbieter. Diese Entscheidung (BGH - Urt. v. 28.09.2011 - Az. I ZR 92/09) kann umsonst als PDF in der Entscheidungsdatenbank des BGH nachgelesen und auch heruntergeladen werden. Geben Sie im Suchfenster (links &quot;Dokumentensuche&quot;) einfach in die betreffende Zeile das Aktenzeichen (I ZR 92/09) oder das Entscheidungsdatum ein. Die Datenbank des BGH finden Sie hier:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/list.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12288

Der Unterschied zu Tipp24 ist aber, dass &quot;bwin.de&quot; auch nach Inkrafttreten des im Sinne des Schutzes vor Spielsucht und in Folge der Sportwetten II-Entscheidung des BVerfG (siehe hierzu unten) geänderten GlüStV zum 01.08.2008 diese Website nicht abgeschaltet hatte, sondern weiterhin darüber Wetten an das in Gibraltar ansässige Unternehmen (bwin.com) vermittelte. Die Antworten zu den Fragen der Reichweite des Gesetzes (UWG, GlüStV), wo die Server stehen, und ob es darauf ankommt, dass eine &quot;.de&quot;-Domain verwendet wurde, sucht man in dem BGH-Urteil allerdings vergeblich. Es scheint unstreitig zwischen den Parteien gewesen zu sein, dass es in Bezug auf &quot;bwin.de&quot; um ein Vermitteln von Glücksspielen (Wetten) über das Internet in Deutschland bzw. in Hessen ging (Geklagt hatte die hessische ODDSET-Betreiberin als unmittelbare Konkurrentin zu &quot;bwin.de&quot; gemäß dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (kurz: UWG)).

Derzeit werden Internetnutzer, die die URL &quot;bwin.de&quot; eingeben auf die Seite &quot;bwin.com&quot; automatisch umgeleitet. Diese wurde (und wird) von einem in Gibraltar ansässigen Unternehmen betrieben namens ElectraWorks Limited. 

Diese Seite bietet nach wie vor die selben Wetten an, nun stehen aber die Server in Gibraltar. Allerdings verbietet § 284 StGB die Veranstaltung von Glücksspielen [in Deutschland]. Wo die Server stehen, dürfte daher erst einmal egal sein. Es ist aber derzeit überhaupt nicht geklärt, ob eine Sportwette überhaupt ein Glücksspiel im Sinne von § 284 StGB ist. Je nachdem welche Interessen hier vertreten werden, wird diese Frage bejaht oder verneint. Sogar das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat diese Frage in seiner Entscheidung &quot;Sportwetten II&quot; ausdrücklich offen gelassen (BVerfG - Urt. v. 28.03.2006, Az.: 1 BvR 1054/01 unter C. II. 3. a) der Entscheidungsgründe), obwohl es hier durchaus Gelegenheit gehabt hätte, wenigstens als obiter dictum diese Frage zu beantworten.

Das LG Bochum (Urt. 26. Februar 2002 - AktZ: 01 I 49/01) hingegen hat in einer Strafsache in einem beachtenswerten Urteil ausgeführt, dass eine Sportwette kein Glücksspiel ist und (von mir verkürzt und auf die Spitze gebracht) ausgeführt, dass dann die Geldanlage in Aktien auch als Glücksspiel angesehen werden müsste. Das sei letztendlich auch nur eine Wette auf einen zukünftig höheren Aktienkurs... Dem füge ich mal nichts hinzu. Die Entscheidung des LG Bochum stand sicher noch im Zeichen des erst kurz zuvor völlig eingebrochenen &quot;Neuen Markt&quot;, den es ja heute nicht mehr gibt.

M.E. gehen daher die Betreiber von &quot;bwin.com&quot; ein unkalkulierbares Risiko ein, sich derzeit gemäß § 284 StGB strafbar zu machen.


3. Um ein &quot;Vermitteln von Glücksspielen&quot; im Sinne von  § 4 Abs. 4 GlüStV anzunehmen muss daher wohl noch hinzukommen, dass sich das Angebot auch gezielt an in Deutschland ansässige Personen richtet.

Hier verlangt nun Tipp24, dass der Nutzer bestätigt, dass er sich zur Zeit der Tippabgabe nicht in Deutschland aufhält. Der Grund hierfür ist also, dass Tipp24 sich wiederum aus dem Schussfeld des Deutschen Strafrechts bringen möchte und wohl weniger bzw gar nicht, dass ein Gewinnanspruch abgelehnt wird, wenn der Nutzer sich doch in Deutschland aufgehalten hatte. Tipp24 meint oder hofft damit ausreichend kungetan zu haben, dass sich das Vermittlungsangebot nicht an in Deutschland ansässige Personen richtet und damit nicht im Sinne von § 4 Abs. 4 GlüStV &quot;in Deutschland über das Internet Glücksspiele vermitteln&quot;.

Auch &quot;bwin.com&quot; hat eine entsprechende Passage in seinen AGB, die da lautet:


&quot; (...) Für US-User bietet die Gesellschaft weder Wetten noch Spiele um Echtgeld an. Mit Abgabe der Wette bzw. mit der Teilnahme an Spielen, auf die Einsätze platziert werden, bestätigt der User, dass er sich zum Zeitpunkt der Wettabgabe bzw. der Spielteilnahme nicht in Polen oder den deutschen Bundesländern Sachsen, Baden-Württemberg oder Hessen aufhält. Das Unternehmen bietet keine Lotteriespiele für Personen, die sich in Portugal aufhalten. (...).

Noch beschränkt sich &quot;bwin.com&quot; auf die drei Bundesländer, deren Lotto- bzw ODDSET-Gesellschaften offenbar vor Gericht entsprechende Unterlassungsverfügungen erstritten haben, wie in der oben dargestellten BGH-Entscheidung.

Es bleibt auf jeden Fall spannend: Rund um das Internetlotto oder das Sportwetten-Internetangebot wird Weiteres folgen, alleine schon deshalb, da in Kürze der neue GlüStV in Kraft treten wird.

gez. Egal</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Nachtrag zum vorstehenden Artikel vom 14.11.2012 um 22:54 Uhr.</p>
<p>Es blieb noch die Frage offen, warum denn Tipp24.com sich nicht Unterlassungsverfügungen von Mitgliedern des Deutschen Lottoblocks &#8220;einfängt&#8221;, weil sie entgegen des Verbots gemäß § 4 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrag (folgend: GlüStV) verstoßen, nämlich Glücksspiele in Deutschland über das Internet an MyLotto24 vermitteln. Hierzu ist folgendes zu sagen:</p>
<p>1. Mir ist nicht bekannt, ob es nicht solche Verfahren vor Deutschen Gerichten tatsächlich gegeben hat. Auf der Grundlage der aktuellen AGB und der von mir wahrgenommennen tatsächlichen Verhaltensweise von Tipp24.com dürften solche Unterlassungsbegehren aber erfolglos bleiben, und zwar aus folgenden Gründen:</p>
<p>2. Das Internet ist nun einmal international. Wer irgendwo in der Welt etwas auf einen Internetserver platziert sorgt dafür, dass es auch weltweit erblickt werden kann. Dafür sorgen schon die Suchmaschine von Google, Yahoo &amp; Co., wenn man die URL nicht kennen sollte. Es ist also klar, dass ein Angebot aus England auch in Deutschland gesehen werden kann. Würde man das in Bezug auf Tipp24 schon ausreichen lassen, um das Tatbestandsmerkmal &#8220;Vermittlung von Glücksspielen im Internet [in Deutschland]&#8221; in § 4 Abs. 4 GlüStV zu bejahen, so würde das Deutsche Recht quasi in Bezug auf Regelungen für das Internet weltweit ausgedehnt werden. Nicht nur, dass damit Souveränitätsrechte anderer Staaten verletzt werden würden. Man würde damit von Tipp24 etwas Unmögliches verlangen. </p>
<p>3. In diesem Zusammenhang ist es deshalb wichtig, dass die Server von Tipp24 nicht in Deutschland stehen und/oder die Website nicht die Deutschland zugedachte Topleveldomain &#8220;.de&#8221; verwendet. Das ist der Grund, warum &#8220;Tipp24.de&#8221; zu &#8220;Tipp24.com&#8221; wurde und warum die Server nicht in Deutschland, sondern im Ausland, hier also in England stehen. Denn andernfalls hätte wohl kein Deutsches Gericht ein Problem damit das Tatbestandsmerkmal des § 4 Abs. 4 GlüStV &#8220;Vermittlung von Glücksspielen im Internet in Deutschland&#8221; anzunehmen und die deutsche Gerichtsbarkeit einerseits und die Geltung der Regelungen des GlüStV damit zu bejahen. Dann wären Unterlassungsverfügungen von Wettbewerbern, namentlich den Mitgliedern aus dem Deutschen Lottoblock, wohl erfolgreich. </p>
<p>Dies zeigt vor allem die erst am 28.09.2011 getroffene Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH)  in der Sache gegen &#8220;bwin&#8221; (und 4 Parallelverfahren zum selben Thema), einem den meisten wohl bekannten Internet-Sportwettenanbieter. Diese Entscheidung (BGH &#8211; Urt. v. 28.09.2011 &#8211; Az. I ZR 92/09) kann umsonst als PDF in der Entscheidungsdatenbank des BGH nachgelesen und auch heruntergeladen werden. Geben Sie im Suchfenster (links &#8220;Dokumentensuche&#8221;) einfach in die betreffende Zeile das Aktenzeichen (I ZR 92/09) oder das Entscheidungsdatum ein. Die Datenbank des BGH finden Sie hier:</p>
<p>http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/list.py?Gericht=bgh&#038;Art=en&#038;Datum=Aktuell&#038;Sort=12288</p>
<p>Der Unterschied zu Tipp24 ist aber, dass &#8220;bwin.de&#8221; auch nach Inkrafttreten des im Sinne des Schutzes vor Spielsucht und in Folge der Sportwetten II-Entscheidung des BVerfG (siehe hierzu unten) geänderten GlüStV zum 01.08.2008 diese Website nicht abgeschaltet hatte, sondern weiterhin darüber Wetten an das in Gibraltar ansässige Unternehmen (bwin.com) vermittelte. Die Antworten zu den Fragen der Reichweite des Gesetzes (UWG, GlüStV), wo die Server stehen, und ob es darauf ankommt, dass eine &#8220;.de&#8221;-Domain verwendet wurde, sucht man in dem BGH-Urteil allerdings vergeblich. Es scheint unstreitig zwischen den Parteien gewesen zu sein, dass es in Bezug auf &#8220;bwin.de&#8221; um ein Vermitteln von Glücksspielen (Wetten) über das Internet in Deutschland bzw. in Hessen ging (Geklagt hatte die hessische ODDSET-Betreiberin als unmittelbare Konkurrentin zu &#8220;bwin.de&#8221; gemäß dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (kurz: UWG)).</p>
<p>Derzeit werden Internetnutzer, die die URL &#8220;bwin.de&#8221; eingeben auf die Seite &#8220;bwin.com&#8221; automatisch umgeleitet. Diese wurde (und wird) von einem in Gibraltar ansässigen Unternehmen betrieben namens ElectraWorks Limited. </p>
<p>Diese Seite bietet nach wie vor die selben Wetten an, nun stehen aber die Server in Gibraltar. Allerdings verbietet § 284 StGB die Veranstaltung von Glücksspielen [in Deutschland]. Wo die Server stehen, dürfte daher erst einmal egal sein. Es ist aber derzeit überhaupt nicht geklärt, ob eine Sportwette überhaupt ein Glücksspiel im Sinne von § 284 StGB ist. Je nachdem welche Interessen hier vertreten werden, wird diese Frage bejaht oder verneint. Sogar das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat diese Frage in seiner Entscheidung &#8220;Sportwetten II&#8221; ausdrücklich offen gelassen (BVerfG &#8211; Urt. v. 28.03.2006, Az.: 1 BvR 1054/01 unter C. II. 3. a) der Entscheidungsgründe), obwohl es hier durchaus Gelegenheit gehabt hätte, wenigstens als obiter dictum diese Frage zu beantworten.</p>
<p>Das LG Bochum (Urt. 26. Februar 2002 &#8211; AktZ: 01 I 49/01) hingegen hat in einer Strafsache in einem beachtenswerten Urteil ausgeführt, dass eine Sportwette kein Glücksspiel ist und (von mir verkürzt und auf die Spitze gebracht) ausgeführt, dass dann die Geldanlage in Aktien auch als Glücksspiel angesehen werden müsste. Das sei letztendlich auch nur eine Wette auf einen zukünftig höheren Aktienkurs&#8230; Dem füge ich mal nichts hinzu. Die Entscheidung des LG Bochum stand sicher noch im Zeichen des erst kurz zuvor völlig eingebrochenen &#8220;Neuen Markt&#8221;, den es ja heute nicht mehr gibt.</p>
<p>M.E. gehen daher die Betreiber von &#8220;bwin.com&#8221; ein unkalkulierbares Risiko ein, sich derzeit gemäß § 284 StGB strafbar zu machen.</p>
<p>3. Um ein &#8220;Vermitteln von Glücksspielen&#8221; im Sinne von  § 4 Abs. 4 GlüStV anzunehmen muss daher wohl noch hinzukommen, dass sich das Angebot auch gezielt an in Deutschland ansässige Personen richtet.</p>
<p>Hier verlangt nun Tipp24, dass der Nutzer bestätigt, dass er sich zur Zeit der Tippabgabe nicht in Deutschland aufhält. Der Grund hierfür ist also, dass Tipp24 sich wiederum aus dem Schussfeld des Deutschen Strafrechts bringen möchte und wohl weniger bzw gar nicht, dass ein Gewinnanspruch abgelehnt wird, wenn der Nutzer sich doch in Deutschland aufgehalten hatte. Tipp24 meint oder hofft damit ausreichend kungetan zu haben, dass sich das Vermittlungsangebot nicht an in Deutschland ansässige Personen richtet und damit nicht im Sinne von § 4 Abs. 4 GlüStV &#8220;in Deutschland über das Internet Glücksspiele vermitteln&#8221;.</p>
<p>Auch &#8220;bwin.com&#8221; hat eine entsprechende Passage in seinen AGB, die da lautet:</p>
<p>&#8221; (&#8230;) Für US-User bietet die Gesellschaft weder Wetten noch Spiele um Echtgeld an. Mit Abgabe der Wette bzw. mit der Teilnahme an Spielen, auf die Einsätze platziert werden, bestätigt der User, dass er sich zum Zeitpunkt der Wettabgabe bzw. der Spielteilnahme nicht in Polen oder den deutschen Bundesländern Sachsen, Baden-Württemberg oder Hessen aufhält. Das Unternehmen bietet keine Lotteriespiele für Personen, die sich in Portugal aufhalten. (&#8230;).</p>
<p>Noch beschränkt sich &#8220;bwin.com&#8221; auf die drei Bundesländer, deren Lotto- bzw ODDSET-Gesellschaften offenbar vor Gericht entsprechende Unterlassungsverfügungen erstritten haben, wie in der oben dargestellten BGH-Entscheidung.</p>
<p>Es bleibt auf jeden Fall spannend: Rund um das Internetlotto oder das Sportwetten-Internetangebot wird Weiteres folgen, alleine schon deshalb, da in Kürze der neue GlüStV in Kraft treten wird.</p>
<p>gez. Egal</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Kommentar zu Mit Tipp24 weiterhin Lotto übers Internet spielen von Egal</title>
		<link>http://www.temporaer.info/blog/2009/01/mit-tipp24-weiterhin-lotto-uebers-internet-spielen/comment-page-2/#comment-1406</link>
		<dc:creator>Egal</dc:creator>
		<pubDate>Wed, 04 Jan 2012 21:54:01 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.temporaer.info/blog/?p=2591#comment-1406</guid>
		<description>@MappeHansen vom 14.11.2011 um 08:44 Uhr:

Die betreffende Passage aus den AGB von Tipp24/Mylotto24 lautet:

10.1.1 Der Spielteilnehmer hat gegenüber MyLotto24 keinen Anspruch auf einen Gewinn und dessen Auszahlung in den folgenden Fällen:
(...) 
g. für Tipps, die von einem Spielteilnehmer abgegeben worden sind, der zum Zeitpunkt der Abgabe des Tipps:
(...)
iii. sich räumlich in den Vereinigten Staaten von Amerika oder in einem anderen Land oder an einem anderen Ort befindet, in dem die Fernteilnahme an Wetten/Glücksspielen der auf dieser Website vorgesehenen Art unzulässig ist, oder (...).

Der Hinweis auf die Rechtswahl &quot;Englisches Recht&quot; ist zwar interessant, hat aber nicht die gewünschte Konsequenz. Denn maßgebend für die Rechtsbeziehung ist zunächst der Vertrag selber. Da ist es erst einmal egal, welches (nationale) Recht zur Anwendung kommt. Und der Vertragsinhalt bestimmt sich im Wesentlichen durch die AGB von Tipp24. Gemäß den AGB, genauer gemäß der vorstehenden Klausel, kommt es also für einen deutschen Spieler darauf an, ob er (iii) nach Deutschem Recht (&quot;... in dem die Fernteilnahme ... unzulässig ist&quot;) erlaubterweise von Deutschland aus bei Tipp24 bzw MyLotto24 spielen darf. 

Hierzu muss man sich vor Augen halten, dass MyLotto24 ein eigenes Wettspiel anbietet, das Tipp24 lediglich vermittelt. Man wettet quasi auf den Ausgang der staatlichen Lotterien (6 aus 49 oder Euromillones etc.), ohne an diesen teilzunehmen! Das wird in den AGB auch mitgeteilt, nämlich unter Nr. 9. (Tipps). Dort heißt es:

&quot;Spielteilnehmer können Tipps auf die Lotterien bei MyLotto24 unter Verwendung ihrer Spielkonten auf der Website abgeben. MyLotto24 ist kein Lotterieveranstalter und bietet Spielteilnehmern keine Möglichkeit zum Kauf von Lottoscheinen. Spielteilnehmer tippen bei MyLotto24 auf den Ausgang der jeweiligen Lotterien.&quot;

MyLotto24 übernimmt einfach die Gewinnzahlen der staatlichen Lotterien und zahlt die Gewinne auch nach der Quote aus, natürlich unter Beachtung der besonderen Regelungen (siehe Nr. 9.7.7 der AGB für Euromillones). 

Wenn nun aber in Deutschland die Fernteilnahme an ausländischen Glückspielen oder - wie hier - Privatlotterien oder Glücksspielen, verboten ist, dann besteht kein Gewinnanspruch gegenüber MyLotto24. Das hat also mit Englischem Recht erst einmal nichts zu tun. Die Gretchenfrage lautet nun also, ob die Fernteilnahme verboten ist. 

Hierzu gibt es zunächst den Glücksspielstaatsvertrag. 

(am Rande: Dabei handelt es sich zwar um einen (innerdeutschen) Staatsvertrag zwischen den Bundesländern. Rechtlich stellt dieser Staatsvertrag aber ein Gesetz dar, denn er tritt erst in Kraft, wenn die Parlamente der Bundesländer diesen ratifiziert und damit als gesetzgebendes Organ (Legislative) akzeptiert haben. Der Vertrag selber wird von den Ministerpräsidenten verhandelt und unterzeichnet. Da diese aber als Regierung der ausführenden Gewalt (Exekutive) angehören, können diese aufgrund des Gewaltenteilungsprinzips in der BRD (Art. 20 GG) nicht Gesetze verabschieden. Da der Glücksspielstaatsvertrag aber umfangreiche Verbote enthält, die in verschiedene verfassungsmäßige Rechte eingreifen - Freiheit, Eigentum, Berufsausübung etc. , siehe Art. 2, 12, 14 GG - kann das nur per Gesetz geschehen. Das Mittel des &quot;Staatsvertrags&quot; kommt immer dann zur Anwendung, wenn die Bundesländer zwar die Gesetzgebungskompetenz haben, sie aber nicht &quot;ihr eigenes (nur bundeslandweites) Süppchen kochen wollen&quot;, sondern eine bundesweit einheitliche Regelung aufgrund bestimmter Sachgründe treffen wollen, wie das bei Bundesgesetzen aus der Natur der Sache heraus auch der Fall ist.)

§ 4 Absatz 4 Glückspielstaatsvertrag verbietet aber lediglich die Veranstaltung und das Vermitteln von Glücksspielen im Internet. Nicht verboten hingegen ist die TEILNAHME an solchen Glückspielen. 

Aber: Es gibt da noch den § 284 Strafgesetzbuch (StGB). Danach ist die Veranstaltung eines öffentlichen Glückspiels ohne behördliche Erlaubnis (in Deutschland) verboten, ebenso die &quot;Bereitstellung von Einrichtungen hierzu&quot; und gemäß § 285 StGB ist auch die TEILNAHME an einem öffentlichen  Glücksspiel im Sinne von § 284 StGB verboten. Man muss nun aber genau sein. Meines Erachtens hat Tipp24 hier gerade einen zulässigen Weg gefunden! Denn:

1. § 285 StGB verbietet im Gegensatz zu § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag NICHT die Vermittlung von Glücksspielen! Nun wissen wir aus den AGB, das Tipp24 die Teilnahme vermittelt, aber nicht veranstaltet. Veranstalter bzw. Buchmacher des Glücksspiels ist MyLotto24, die wiederum treten aber auf der Website von Tipp24 nicht als Anbieter in Erscheinung.

2. Die Tippmöglichkeit über die Website von Tipp24 ist m. E. keine Bereitstellung einer Einrichtung zur Veranstaltung eines Glücksspiels im Sinne von § 284 StGB, sondern nur eine Einrichtung, um einen Tipp abzugeben bzw annehmen und an MyLotto24 vermitteln zu können. 

Punkte 1. und 2. interessieren aber nur Tipp24, nicht den tippenden Spieler. Die &quot;Umwegsgestaltung&quot; über MyLotto24 dient m. E. nur dem Zweck, dass Tipp24.com dem deutschen Strafrecht entgeht, namentlich die Geschäftsführer oder CEOs sich nicht in Deutschland strafbar machen.

Den Tipper interessiert daher nur, ob § 285 StGB greift. Denn dann wäre die Teilnahme verboten und laut AGB von Tipp24.com besteht dann kein Gewinnanspruch oder bereits gezahlte Gewinne können zurückgefordert werden. 

3. § 285 StGB bezieht sich aber nur auf öffentliche Gewinnspiele in Deutschland. Denn die Reichweite des StGB kann sich nur (Ausnahmen für sog. Auslandstaten siehe §§ 5 bis 7 StGB, darunter sind aber nicht die §§ 284, 285 StGB) auf das Staatsgebiet der BRD beziehen. Tipp24 vermittelt aber nur über das Internet auch in Deutschland (&quot;Tatort&quot;) die Tippspiele, was gemäß § 284 StGB gerade nicht verboten ist. Und der Spieler nimmt an einem Tippspiel von MyLotto24 teil, das aber in England (&quot;Tatort&quot;) veranstaltet wird und nicht in Deutschland, so dass das deutsche Strafrecht hier nicht greift.

Ich komme daher zu dem Ergebnis - für das ich natürlich nicht garantieren kann -, dass die Teilnahme an dem Glückspiel von MyLotto24 über die Vermittlung von Tipp24 für einen Deutschen oder eine Person, die über einen in Deutschland stehenden Internetzugang die Tipps abgibt, nicht verboten ist, so dass ein Gewinnanspruch aufgrund der AGB besteht, wenn man denn gewonnen hat.

Es gibt da aber noch ein paar andere Rechtsfragen und tasächliche Fragen, z. Bsp.:

a) Wie kommt Tipp24 dazu in Abschnitt B der AGB auch Bestimmungen, also AGB, aufzustellen, die für das Vertragsverhältnis zwischen dem Spieler und MyLotto24 gelten sollen, wenn doch Tipp24 nur der Vermittler ist?? Ist MyLotto24 daran gebunden?? Ich meine, wie kommt ein Unternehmen dazu, AGBs von einem anderen Unternehmen auf seiner Website zu bestimmen? Diese Frage kann nur das englische Recht beantworten, das jetzt qua Rechtswahl gilt, da der Vertrag (AGB) so etwas ja nicht regelt.

Die Antwort ist natürlich klar, warum das geschieht, weil die beiden Unternehmen wohl wirtschaftlich und gesellschaftsrechtlich miteinander verflochten sind und dieselben Interessen und Ziele verfolgen. Aber es ist rechtlich gesehen schon sehr merkwürdig, wenn man die beiden Unternehmen mal so sieht, wie sie sich in den AGBs ja selber darstellen, nämlich als rechtlich selbständige und damit eigentlich &quot;miteinander fremde&quot; Unternehmen oder Rechtssubjekte! 

b) Wenn nun doch mal einer über Tipp24 den Jackpot trifft, sagen wir mal 100 Mio. Euro in &quot;Euromillones&quot;. Wird das dann ausgezahlt? Oder genauer: Kann MyLotto24 das überhaupt bezahlen?? Die Frage kann ich natürlich nicht beantworten. Man weiß halt nur, dass der Tipp eines Spielers nicht an der offiziellen Euromillones-Lotterie teilnimmt, sondern an dem eigenen Spiel von MyLotto24. Also erhält MyLotto24 auch keine Gewinne aus dieser staatlichen Euromillones-Lotterie und muss die Gewinne seiner Spieler aus den Einnahmen seiner Spieler bestreiten. Ich bezweifele aber, dass so viele Spieler bei MyLotto24 teilnehmen, dass das funktioniert, also die Einnahmen ausreichen, um derart fette Jackpots daraus zu bezahlen. Tipp24 hat beispielsweise einen Jahresumsatz von rund 100 Mio. Euro, der wohl aber im Wesentlichen aus den Provisionen stammen dürfte, die bspw. MyLotto zu zahlen hat. Darin spiegeln sich wohl kaum die Spieleinsätze wieder. Allerdings weiß ich nicht, wie hoch der Umsatz von MyLotto24 ist. Es kann auch sein, dass MyLotto24 sich gegen Gewinne versichert hat und dafür eine gleichbleibende (hohe) Prämie zu zahlen hat, die aber aus den Einnahmen bestritten werden kann. Dann verhagelt ein Jackpottreffer sicherlich das Ergebnis im betreffenden Geschäftsjahr beim Versicherungsunternehmen, aber ansonsten stellt sich das lediglich als Liquiditätsereignis dar und über die Jahre können sowohl MyLotto24 wie auch das Versicherungsunternehmen gute Gewinne aus dem Gewinnspiel bzw. aus den Versicherungprämien erzielen. Da sind wohl Versicherungsmathematiker gefragt.

c) Fest steht aber auch, dass MyLotto24 und Tipp24 &quot;von heute auf morgen&quot; pleite sein dürften, wenn sie mal einen hohen Gewinn nicht auszahlen. Das dürfte dann wie ein Lauffeuer durch die Presse gehen und würde beide Unternehmen wohl sofort erledigen. Das wollen beide Unternehmen daher mit Sicherheit nicht, was aber wiederum keine 100%ige Garantie dafür ist, dass es nicht doch einmal passieren kann.

Bei den staatlichen Lotterien ist eine Garantie gegeben, da die Gewinne ja aus den Einnahmen bezahlt werden oder andersherum die Einnahmen die Gewinnhöhe (Quoten) bestimmen. Genau das ist eben bei MyLotto24 nicht der Fall.

Ich hoffe, ich habe mit meinem Beitrag den geneigten Leser nicht allzu sehr gelangweilt. Ich habe versucht, für mich selber die aufgezeigten Fragen zu beantworten, da ich selber wissen wollte, wie den Tipp24.com überhaupt rechtlich oder tatsächlich &quot;funktioniert&quot;. Ich hoffe daher auch, dass ich da keine Irrwege beschritten habe oder schlicht zu falschen Ergebnissen gekommen bin. In der Juristerei kann man leicht mal etwas übersehen und dann zu völlig falschen Bewertungen und Ergebnissen kommen. 

gez. Egal</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>@MappeHansen vom 14.11.2011 um 08:44 Uhr:</p>
<p>Die betreffende Passage aus den AGB von Tipp24/Mylotto24 lautet:</p>
<p>10.1.1 Der Spielteilnehmer hat gegenüber MyLotto24 keinen Anspruch auf einen Gewinn und dessen Auszahlung in den folgenden Fällen:<br />
(&#8230;)<br />
g. für Tipps, die von einem Spielteilnehmer abgegeben worden sind, der zum Zeitpunkt der Abgabe des Tipps:<br />
(&#8230;)<br />
iii. sich räumlich in den Vereinigten Staaten von Amerika oder in einem anderen Land oder an einem anderen Ort befindet, in dem die Fernteilnahme an Wetten/Glücksspielen der auf dieser Website vorgesehenen Art unzulässig ist, oder (&#8230;).</p>
<p>Der Hinweis auf die Rechtswahl &#8220;Englisches Recht&#8221; ist zwar interessant, hat aber nicht die gewünschte Konsequenz. Denn maßgebend für die Rechtsbeziehung ist zunächst der Vertrag selber. Da ist es erst einmal egal, welches (nationale) Recht zur Anwendung kommt. Und der Vertragsinhalt bestimmt sich im Wesentlichen durch die AGB von Tipp24. Gemäß den AGB, genauer gemäß der vorstehenden Klausel, kommt es also für einen deutschen Spieler darauf an, ob er (iii) nach Deutschem Recht (&#8220;&#8230; in dem die Fernteilnahme &#8230; unzulässig ist&#8221;) erlaubterweise von Deutschland aus bei Tipp24 bzw MyLotto24 spielen darf. </p>
<p>Hierzu muss man sich vor Augen halten, dass MyLotto24 ein eigenes Wettspiel anbietet, das Tipp24 lediglich vermittelt. Man wettet quasi auf den Ausgang der staatlichen Lotterien (6 aus 49 oder Euromillones etc.), ohne an diesen teilzunehmen! Das wird in den AGB auch mitgeteilt, nämlich unter Nr. 9. (Tipps). Dort heißt es:</p>
<p>&#8220;Spielteilnehmer können Tipps auf die Lotterien bei MyLotto24 unter Verwendung ihrer Spielkonten auf der Website abgeben. MyLotto24 ist kein Lotterieveranstalter und bietet Spielteilnehmern keine Möglichkeit zum Kauf von Lottoscheinen. Spielteilnehmer tippen bei MyLotto24 auf den Ausgang der jeweiligen Lotterien.&#8221;</p>
<p>MyLotto24 übernimmt einfach die Gewinnzahlen der staatlichen Lotterien und zahlt die Gewinne auch nach der Quote aus, natürlich unter Beachtung der besonderen Regelungen (siehe Nr. 9.7.7 der AGB für Euromillones). </p>
<p>Wenn nun aber in Deutschland die Fernteilnahme an ausländischen Glückspielen oder &#8211; wie hier &#8211; Privatlotterien oder Glücksspielen, verboten ist, dann besteht kein Gewinnanspruch gegenüber MyLotto24. Das hat also mit Englischem Recht erst einmal nichts zu tun. Die Gretchenfrage lautet nun also, ob die Fernteilnahme verboten ist. </p>
<p>Hierzu gibt es zunächst den Glücksspielstaatsvertrag. </p>
<p>(am Rande: Dabei handelt es sich zwar um einen (innerdeutschen) Staatsvertrag zwischen den Bundesländern. Rechtlich stellt dieser Staatsvertrag aber ein Gesetz dar, denn er tritt erst in Kraft, wenn die Parlamente der Bundesländer diesen ratifiziert und damit als gesetzgebendes Organ (Legislative) akzeptiert haben. Der Vertrag selber wird von den Ministerpräsidenten verhandelt und unterzeichnet. Da diese aber als Regierung der ausführenden Gewalt (Exekutive) angehören, können diese aufgrund des Gewaltenteilungsprinzips in der BRD (Art. 20 GG) nicht Gesetze verabschieden. Da der Glücksspielstaatsvertrag aber umfangreiche Verbote enthält, die in verschiedene verfassungsmäßige Rechte eingreifen &#8211; Freiheit, Eigentum, Berufsausübung etc. , siehe Art. 2, 12, 14 GG &#8211; kann das nur per Gesetz geschehen. Das Mittel des &#8220;Staatsvertrags&#8221; kommt immer dann zur Anwendung, wenn die Bundesländer zwar die Gesetzgebungskompetenz haben, sie aber nicht &#8220;ihr eigenes (nur bundeslandweites) Süppchen kochen wollen&#8221;, sondern eine bundesweit einheitliche Regelung aufgrund bestimmter Sachgründe treffen wollen, wie das bei Bundesgesetzen aus der Natur der Sache heraus auch der Fall ist.)</p>
<p>§ 4 Absatz 4 Glückspielstaatsvertrag verbietet aber lediglich die Veranstaltung und das Vermitteln von Glücksspielen im Internet. Nicht verboten hingegen ist die TEILNAHME an solchen Glückspielen. </p>
<p>Aber: Es gibt da noch den § 284 Strafgesetzbuch (StGB). Danach ist die Veranstaltung eines öffentlichen Glückspiels ohne behördliche Erlaubnis (in Deutschland) verboten, ebenso die &#8220;Bereitstellung von Einrichtungen hierzu&#8221; und gemäß § 285 StGB ist auch die TEILNAHME an einem öffentlichen  Glücksspiel im Sinne von § 284 StGB verboten. Man muss nun aber genau sein. Meines Erachtens hat Tipp24 hier gerade einen zulässigen Weg gefunden! Denn:</p>
<p>1. § 285 StGB verbietet im Gegensatz zu § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag NICHT die Vermittlung von Glücksspielen! Nun wissen wir aus den AGB, das Tipp24 die Teilnahme vermittelt, aber nicht veranstaltet. Veranstalter bzw. Buchmacher des Glücksspiels ist MyLotto24, die wiederum treten aber auf der Website von Tipp24 nicht als Anbieter in Erscheinung.</p>
<p>2. Die Tippmöglichkeit über die Website von Tipp24 ist m. E. keine Bereitstellung einer Einrichtung zur Veranstaltung eines Glücksspiels im Sinne von § 284 StGB, sondern nur eine Einrichtung, um einen Tipp abzugeben bzw annehmen und an MyLotto24 vermitteln zu können. </p>
<p>Punkte 1. und 2. interessieren aber nur Tipp24, nicht den tippenden Spieler. Die &#8220;Umwegsgestaltung&#8221; über MyLotto24 dient m. E. nur dem Zweck, dass Tipp24.com dem deutschen Strafrecht entgeht, namentlich die Geschäftsführer oder CEOs sich nicht in Deutschland strafbar machen.</p>
<p>Den Tipper interessiert daher nur, ob § 285 StGB greift. Denn dann wäre die Teilnahme verboten und laut AGB von Tipp24.com besteht dann kein Gewinnanspruch oder bereits gezahlte Gewinne können zurückgefordert werden. </p>
<p>3. § 285 StGB bezieht sich aber nur auf öffentliche Gewinnspiele in Deutschland. Denn die Reichweite des StGB kann sich nur (Ausnahmen für sog. Auslandstaten siehe §§ 5 bis 7 StGB, darunter sind aber nicht die §§ 284, 285 StGB) auf das Staatsgebiet der BRD beziehen. Tipp24 vermittelt aber nur über das Internet auch in Deutschland (&#8220;Tatort&#8221;) die Tippspiele, was gemäß § 284 StGB gerade nicht verboten ist. Und der Spieler nimmt an einem Tippspiel von MyLotto24 teil, das aber in England (&#8220;Tatort&#8221;) veranstaltet wird und nicht in Deutschland, so dass das deutsche Strafrecht hier nicht greift.</p>
<p>Ich komme daher zu dem Ergebnis &#8211; für das ich natürlich nicht garantieren kann -, dass die Teilnahme an dem Glückspiel von MyLotto24 über die Vermittlung von Tipp24 für einen Deutschen oder eine Person, die über einen in Deutschland stehenden Internetzugang die Tipps abgibt, nicht verboten ist, so dass ein Gewinnanspruch aufgrund der AGB besteht, wenn man denn gewonnen hat.</p>
<p>Es gibt da aber noch ein paar andere Rechtsfragen und tasächliche Fragen, z. Bsp.:</p>
<p>a) Wie kommt Tipp24 dazu in Abschnitt B der AGB auch Bestimmungen, also AGB, aufzustellen, die für das Vertragsverhältnis zwischen dem Spieler und MyLotto24 gelten sollen, wenn doch Tipp24 nur der Vermittler ist?? Ist MyLotto24 daran gebunden?? Ich meine, wie kommt ein Unternehmen dazu, AGBs von einem anderen Unternehmen auf seiner Website zu bestimmen? Diese Frage kann nur das englische Recht beantworten, das jetzt qua Rechtswahl gilt, da der Vertrag (AGB) so etwas ja nicht regelt.</p>
<p>Die Antwort ist natürlich klar, warum das geschieht, weil die beiden Unternehmen wohl wirtschaftlich und gesellschaftsrechtlich miteinander verflochten sind und dieselben Interessen und Ziele verfolgen. Aber es ist rechtlich gesehen schon sehr merkwürdig, wenn man die beiden Unternehmen mal so sieht, wie sie sich in den AGBs ja selber darstellen, nämlich als rechtlich selbständige und damit eigentlich &#8220;miteinander fremde&#8221; Unternehmen oder Rechtssubjekte! </p>
<p>b) Wenn nun doch mal einer über Tipp24 den Jackpot trifft, sagen wir mal 100 Mio. Euro in &#8220;Euromillones&#8221;. Wird das dann ausgezahlt? Oder genauer: Kann MyLotto24 das überhaupt bezahlen?? Die Frage kann ich natürlich nicht beantworten. Man weiß halt nur, dass der Tipp eines Spielers nicht an der offiziellen Euromillones-Lotterie teilnimmt, sondern an dem eigenen Spiel von MyLotto24. Also erhält MyLotto24 auch keine Gewinne aus dieser staatlichen Euromillones-Lotterie und muss die Gewinne seiner Spieler aus den Einnahmen seiner Spieler bestreiten. Ich bezweifele aber, dass so viele Spieler bei MyLotto24 teilnehmen, dass das funktioniert, also die Einnahmen ausreichen, um derart fette Jackpots daraus zu bezahlen. Tipp24 hat beispielsweise einen Jahresumsatz von rund 100 Mio. Euro, der wohl aber im Wesentlichen aus den Provisionen stammen dürfte, die bspw. MyLotto zu zahlen hat. Darin spiegeln sich wohl kaum die Spieleinsätze wieder. Allerdings weiß ich nicht, wie hoch der Umsatz von MyLotto24 ist. Es kann auch sein, dass MyLotto24 sich gegen Gewinne versichert hat und dafür eine gleichbleibende (hohe) Prämie zu zahlen hat, die aber aus den Einnahmen bestritten werden kann. Dann verhagelt ein Jackpottreffer sicherlich das Ergebnis im betreffenden Geschäftsjahr beim Versicherungsunternehmen, aber ansonsten stellt sich das lediglich als Liquiditätsereignis dar und über die Jahre können sowohl MyLotto24 wie auch das Versicherungsunternehmen gute Gewinne aus dem Gewinnspiel bzw. aus den Versicherungprämien erzielen. Da sind wohl Versicherungsmathematiker gefragt.</p>
<p>c) Fest steht aber auch, dass MyLotto24 und Tipp24 &#8220;von heute auf morgen&#8221; pleite sein dürften, wenn sie mal einen hohen Gewinn nicht auszahlen. Das dürfte dann wie ein Lauffeuer durch die Presse gehen und würde beide Unternehmen wohl sofort erledigen. Das wollen beide Unternehmen daher mit Sicherheit nicht, was aber wiederum keine 100%ige Garantie dafür ist, dass es nicht doch einmal passieren kann.</p>
<p>Bei den staatlichen Lotterien ist eine Garantie gegeben, da die Gewinne ja aus den Einnahmen bezahlt werden oder andersherum die Einnahmen die Gewinnhöhe (Quoten) bestimmen. Genau das ist eben bei MyLotto24 nicht der Fall.</p>
<p>Ich hoffe, ich habe mit meinem Beitrag den geneigten Leser nicht allzu sehr gelangweilt. Ich habe versucht, für mich selber die aufgezeigten Fragen zu beantworten, da ich selber wissen wollte, wie den Tipp24.com überhaupt rechtlich oder tatsächlich &#8220;funktioniert&#8221;. Ich hoffe daher auch, dass ich da keine Irrwege beschritten habe oder schlicht zu falschen Ergebnissen gekommen bin. In der Juristerei kann man leicht mal etwas übersehen und dann zu völlig falschen Bewertungen und Ergebnissen kommen. </p>
<p>gez. Egal</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Kommentar zu RMA-Aufkleber für den Rückversand bei Amazon von Silke Stenzel</title>
		<link>http://www.temporaer.info/blog/2009/11/rma-aufkleber-fuer-den-rueckversand-bei-amazon/comment-page-1/#comment-1405</link>
		<dc:creator>Silke Stenzel</dc:creator>
		<pubDate>Wed, 04 Jan 2012 11:33:58 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.temporaer.info/blog/?p=5440#comment-1405</guid>
		<description>Bestellnummer: 302-3354557-5384314</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Bestellnummer: 302-3354557-5384314</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Kommentar zu RMA-Aufkleber für den Rückversand bei Amazon von Silke Stenzel</title>
		<link>http://www.temporaer.info/blog/2009/11/rma-aufkleber-fuer-den-rueckversand-bei-amazon/comment-page-1/#comment-1404</link>
		<dc:creator>Silke Stenzel</dc:creator>
		<pubDate>Wed, 04 Jan 2012 11:29:59 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.temporaer.info/blog/?p=5440#comment-1404</guid>
		<description>Rücksendeaufkleber für Reklamation an amazon.de</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Rücksendeaufkleber für Reklamation an amazon.de</p>
]]></content:encoded>
	</item>
</channel>
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